Geänderte Coronaschutzverordnung ab 22.02.2021

Ab Montag, 22.02.2021, tritt eine geänderte Coronaschutzverordnung in Kraft.

Was bedeutet das für uns, hier ein Auszug aus §9 Sport der CoronaSchVO:

§ 9 Sport

(1)Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.  […]

Ich möchte all diejenigen, die trainieren wollen, ausdrücklich darauf hinweisen, den oben erwähnten Mindestabstand von 5 m einzuhalten.

So wie letztes Jahr schon praktiziert, betrachte ich eine Trainings-Absprache in der WhatsApp-gruppe als sinnvoll.

 

Die geänderte CoronaSchVO könnt ihr unter folgenden Link finden:

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-02-19_coronaschvo_ab_22.02.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf